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Organisation
Satzung des Vereins
UMWELTZENTRUM ÖKOHOF AUTERWITZ E. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Umweltzentrum Ökohof Auterwitz e. V. und ist beim Amtsgericht Döbeln registriert
2. Der Verein hat seinen Sitz in Auterwitz, Landkreis Döbeln.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Zweck
1. Förderung und Errichtung eines ökologisch orientierten Lebens- und Siedlungsprojektes mit der Orientierung auf:
a) Förderung und Praktizierung umweltverträglicher und naturverbundener
b) Nutzung sich erneuernder Energiequellen.
2. Förderung landespflegerischer und naturschützerischer Aufgaben zur Renaturierung geschädigter Landschaften, zur Pflege von Natur- und Landschaftsschutzgebieten und
3. Förderung des ökologischen Landbaus.
4. Aufbau eines Informations- und Weiterbildungszentrums Natur- und Umweltschutz, ökologische Lebensweise und ökologischer Landbau zur Unterstützung und Beratung von Gemeinden, Schulen und der Bevölkerung.
5. Heranführung von Kindern und Jugendlichen an die Schönheit der Natur- und Kulturlandschaft und Vertiefung ihres Verständnisses für Probleme des Umweltschutzes.
§ 3
Struktur
1. Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
2. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Arbeits- und Projektgruppen bilden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person mit Vollendung des 14. Lebensjahres werden, die die Satzung anerkennt und sich aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligt.
2. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein ideell, materiell und finanziell unterstützen.
3. Anträge auf Mitgliedschaft müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss
b) durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten. Auf Antrag des
c) durch Ausschluss wegen Beitragsverzuges von mehr als sechs Monaten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
d) durch Tod.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In ihr sind die Mitglieder des Vereins stimmberechtigt. Fördermitglieder können mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
Beschluss über längerfristige Projekte des Vereins
Beschluss über das Halbjahres-Arbeitsprogramm
Beschluss über das Jahresprogramm
Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der
Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltsplanes
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in der Beitragsordnung
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus kann sie auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder jederzeit einberufen werden.
4. Die Satzung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder geändert werden.
5. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der ¾-Mehrheit der Mitglieder.
6. Die Mitglieder erhalten mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eine schriftliche Einladung mit der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
7. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind schriftlich in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 6
Vorstand und Revisionskommission
1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 gewählten Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassierer sowie weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter, die den Verein jeweils allein vertreten dürfen.
3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann dieser ein Ersatzmitglied bestellen. Scheiden mehr als 50 % der gewählten Vorstandsmitglieder aus, ist unverzüglich neu zu wählen.
5. Der Vorstand hat die Aufgaben,
a) den Verein zu leiten,
b) die Mitgliederversammlung vorzubereiten,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzusetzen,
d) das Vermögen zu verwalten,
e) den Haushaltsplan und den Kassenbericht aufzustellen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Der Vorstand arbeitet auf Grundlage einer Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
8. Die Revisionskommission besteht aus mindestens 1 Mitglied und wird für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt.
9. Die Revisionskommission prüft die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes sowie die Einhaltung der Beschlüsse nach Ablauf eines Geschäftsjahres und berichtet der Mitgliederversammlung darüber.
§ 7
Finanzierung
1. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuwendungen aus öffentlicher Hand
d) Sonstige Zuwendungen.
e) Erlöse aus satzungsgemäßen Tätigkeiten des Vereins
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung.
Spätestens bis 31.03. des Folgejahres ist allen Mitgliedern durch den Vorstand eine schriftliche Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eines jeden Geschäftsjahres zu übergeben.
§ 8
Auflösung des Vereins
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann bei schriftlicher Zustimmung von 50 % aller Mitglieder gestellt werden. Er muss allen Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung.
2. Mit der Auflösung des Vereins sind Beschlüsse zur Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken zu fassen. Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Die Satzung tritt in Kraft mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2005.
Letzte Aktualisierung: 10. 08. 2007